Informationen zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und -verwalter
Allgemeine Hinweise zum aktuellen Rechtsstand:
Nach diversen Expertenanhörungen in 2016 und 2017, zu denen auch die DIA und der Immobilienverband Deutschland (IVD) entsprechende Gutachten eingereicht haben, hat sich der Gesetzgeber gegen die Einführung eines Sachkundenachweises für die Berufsbilder Immobilienmakler und Immobilienverwalter entschieden. Dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechend, sind Gewerbetreibende und die bei ihnen beschäftigten Personen, die an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, lediglich verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden. Bis Ende 2020 müssen Verwalter und Makler das vorgeschriebene Fortbildungspensum erstmals erbringen.
Ihre Weiterbildungspflicht können Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler auf verschiedene Weise erfüllen. Die Verordnung nennt Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium (zum Beispiel E-Learnings) sowie betriebsinterne Maßnahmen als mögliche Formate, gibt aber auch die Möglichkeit, die Weiterbildung „in einer anderen geeigneten Form“ durchzuführen. Der erstmalige Zeitraum von drei Jahren, innerhalb dessen 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020.
Die Themengebiete, die Gegenstand einer Weiterbildung sein können, werden in einer Anlage zur Verordnung im Einzelnen aufgezählt. Für Verwalter sind dies Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.
Die Fortbildung von Maklern kann sich auf die Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung erstrecken.
Wer als Verwalter und Makler tätig ist, muss für beide Tätigkeiten jeweils 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen, also insgesamt 40 Stunden.
Eine Befreiung von der Weiterbildungspflicht, etwa während einer Elternzeit oder einer nur geringfügigen Tätigkeit, ist nicht vorgesehen. Allerdings beginnt die Weiterbildungspflicht für Personen, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben, erst drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Verwalter und Makler müssen der Behörde auf Anforderung Auskunft zu den durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen erteilen. Um ihre Auskunftspflicht erfüllen zu können, müssen Verwalter und Makler die Nachweise über durchgeführte Fortbildungen für fünf Jahre aufbewahren, jeweils gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Fortbildung stattgefunden hat.
Teilen Verwalter oder Makler der Behörde trotz Aufforderung nicht mit, welche Fortbildungen sie absolviert haben, ist dies eine Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Ursprünglich war vorgesehen, dass Verwalter und Makler der zuständigen Behörde jährlich anzeigen müssen, welche Weiterbildungen sie absolviert haben. Dies wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens deutlich entschärft.
Schließlich sind in der Verordnung neue Informationspflichten vorgesehen: Verwalter und Makler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen. Ein Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite des Verwalters oder Maklers reicht hierfür aus.
Auch die seit August 2018 geltende Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter wird in der Rechtsverordnung konkretisiert. Wohnimmobilienverwalter müssen eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen.
Hinweis zum Weiterbildungsprogramm der Deutschen Immobilien-Akademie (DIA):
Da es sich bei den von der DIA angebotenen Seminaren um einschlägige Themen für die Berufe im immobilienwirtschaftlichen Umfeld handelt, ist die Erklärung gemäß Anlage 3 zur MaBV (zu § 15b Absatz 3); hier Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV entsprechend auszufüllen.
Formular zur Eigenerklärung:
Anlage 3 MaBV – Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV
(zu § 15b Absatz 3)
für den Zeitraum …
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden |
||
|
||
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters |
||
|
||
Straße, Hausnummer |
||
|
||
PLZ |
Ort |
|
|
|
|
Telefon* |
Fax* |
E-Mail* |
|
|
|
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter |
||
|
||
|
* Angaben sind freiwillig
Ich bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist.
|
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden |
Im Formular können Sie die „Netto“-Zeiten der Seminarveranstaltungen/Studienzeiten (reine Vortragszeiten) in vollem Umfang eintragen. Schulstunden à 45 Minuten müssen auf Zeitstunden umgerechnet werden. Die entsprechenden Zeiten sind auf den Teilnahmezertifikaten der DIA ausgewiesen.